Badesicherheits- verordnung: Tourismusverband Schleswig-Holstein

Badesicherheitsverordnung

Mit der Landesverordnung über die Zuständigkeit für die Badesicherheit an oberirdischen Gewässern und Küstengewässern (Badesicherheitszuständigkeitsverordnung –BadeSichZuVO) wurde im Sommer 2008 die bis dahin gültige Badesicherheitsverordnung vom 11. Januar 2005 außer Kraft gesetzt. Die Landesregierung hat sich aufgrund des Abschlussberichts der Projektgruppe Verwaltungsmodernisierung und Entbürokratisierung für die Aufhebung der Badesicherheitsverordnung entschieden. Durch die Aufhebung der Badesicherheitsverordnung wurden die Mindestvorgaben für die Aufsicht und Ausstattung von Badestellen ersatzlos gestrichen. Zukünftig sollen die Kommunen als Betreiber bzw. als örtliche Ordnungsbehörde unter Beachtung des Artikels 2 des Gesetzes zur Anpassung des Landschaftspflegegesetzes und anderer Rechtsvorschriften (LPflegAnpG) nach pflichtgemäßem Ermessen über die erforderlichen Sicherungs- und Rettungsvorkehrungen entscheiden.

Der TVSH sah in der Aufhebung der Badesicherheitsverordnung eine Gefährdung der Badesicherheit für das Land und hat in seiner Stellungnahme für die Beibehaltung der Mindeststandards plädiert.

Da das sichere Baden an den schleswig-holsteinischen Stränden eine der wichtigsten Grundlagen des Tourismus ist, hat der TVSH im Rahmen seines Rundschreibens an alle Kommunen appelliert, die in der Badesicherheitsverordnung vorgeschriebenen Mindestvorgaben für die Aufsicht und Ausstattung von Badestellen auch zukünftig beizubehalten.

Die Stellungnahme des TVSH steht im Mitglieder-Bereich zum Download bereit.