Satzung: Tourismusverband Schleswig-Holstein

Satzung des Tourismusverbandes Schleswig-Holstein

(Fassung vom 15.06.2001, zuletzt geändert am 18.11.2010)

§ 1 Name und Sitz

Der Verband führt den Namen "Tourismusverband Schleswig-Holstein e.V." (im Folgenden "Tourismusverband" genannt). Er ist in das Vereinsregister einzutragen und hat Sitz, Gerichtsstand und Geschäftsstelle in Kiel.

§ 2 Zweck

  1. Der Tourismusverband hat die Aufgabe, den Tourismus in Schleswig-Holstein zu stärken und zu fördern.
  2. Der Tourismusverband hat die Aufgabe, die Interessen der schleswig-holsteinischen Tourismuswirtschaft gegenüber
    1. der Landesregierung und dem Landesparlament
    2. Behörden, Regierungen und Parlamenten anderer Bundesländer und des Bundes
    3. anderen Wirtschaftsverbänden und Organisationen zu vertreten.
  3. Die Arbeitsziele des Verbandes sind im einzelnen in einem Arbeitsprogramm des Vorstandes niederzulegen.

§ 3 Gewinnerzielungsabsicht

Der Tourismusverband führt seine Aufgaben ohne Gewinnerzielungsabsicht durch.

§ 4 Mitglieder

  1. Mitglieder des Tourismusverbandes können alle Gemeinden (Städte, und Landgemeinden), Ämter und Kreise im Lande Schleswig-Holstein sowie deren Zusammenschlüsse werden, in denen der Tourismus eine Bedeutung hat oder gewinnen soll. Unternehmen, die die Aufgaben der in Satz 1 genannten Gemeinden sowie deren Zusammenschlüsse im touristischen Bereich wahrnehmen, können ebenfalls Mitglied werden.
  2. Tourismusvereine können ebenfalls die Mitgliedschaft im Tourismusverband Schleswig-Holstein erwerben. Ist ein Tourismusverein lediglich für das Gebiet einer verbandsangehörigen Mitgliedsgemeinde oder einen Teil dieses Gebietes tätig, so hat der Verein in der Mitgliederversammlung des Tourismusverbandes nur beratende Stimme, es sei denn, dass die Mitgliedsgemeinde dem Verein die Ausübung ihres Stimmrechts in vollem Umfang überträgt.
  3. Der Schleswig-Holsteinische Hotel- und Gaststättenverband e.V., Kiel, und der Verband der Campingplatzhalter Schleswig-Holstein e.V., Wittenborn, können Mitglieder werden.
  4. Die Industrie- und Handelskammern zu Flensburg, Kiel und Lübeck sowie sonstige Verbände, Organisationen und Unternehmungen in Schleswig-Holstein mit überörtlichem Wirkungsbereich, die außerdem an der Förderung des Tourismus im Lande interessiert sind, können beratende Mitglieder werden.
  5. Der Vorstand entscheidet über Aufnahmeanträge. Gegen die Ablehnung der Aufnahme ist Einspruch an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
  6. Der Austritt aus dem Tourismusverband ist durch schriftliche Kündigung bis zum 30. Juni zum Schluss des folgenden Geschäftsjahres zulässig. Die Kündigung ist durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand auszusprechen.
  7. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es
    1. den Interessen des Verbandes zuwiderhandelt oder
    2. mit Beitragszahlungen länger als 6 Monate trotz Mahnung im Verzug ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied binnen eines Monats seit Zustellung der Mitteilung über den Ausschluss Einspruch an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
  8. Jedes Mitglied erhält je angefangene 2.500 Euro Beitragszahlung eine Stimme in der Mitgliederversammlung.
    Grundlage für die Ermittlung der Beitragszahlungen ist die jeweilige Beitragsordnung.

§ 5 Beiträge und Umlagen

  1. Die Mitgliedschaft nach § 4 verpflichtet zur Zahlung eines Beitrages. Die Höhe des Beitrages bestimmt sich nach einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung.
  2. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, einmalige Umlagen bis zur Höhe eines Jahresbeitrages zu erheben

§ 6 Organe

Die Organe des Tourismusverbandes sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung 

§ 7 Vorstand – Zusammensetzung

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinen beiden gleichberechtigten Stellvertretern, sowie mindestens 6, höchstens 8 weiteren Mitgliedern.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Aufnahme der Geschäfte durch einen neu gewählten Vorstand im Amt.
  3. Mitglieder des Vorstandes, die entweder Kraft Amtes gesetzliche Vertreter oder Mitglieder des gesetzlichen Vertretungsorganes eines Verbandsmitgliedes sind, scheiden mit dem Ende des gleichen Monats, mit dem sie aus dem Amt ausscheiden, aus dem Vorstand aus.
  4. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann die Mitgliederversammlung einen Nachfolger für den Rest der zweijährigen Wahlzeit wählen.

§ 8 Vorstand – Aufgaben

  1. Der Vorstand bereitet die Entscheidungen der Mitgliederversammlung vor und führt ihre Beschlüsse aus. Er besorgt die laufenden Geschäfte und entscheidet über die Einstellung und Entlassung der Mitarbeiter der Geschäftsstelle und stellt eine Dienstanweisung für den Geschäftsführer auf. Er nimmt weiterhin die Geschäfte von grundsätzlicher Bedeutung wahr, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung obliegen. Er stellt das Arbeitsprogramm, den Wirtschaftsplan und die Beitragsordnung auf. Er entscheidet über die Aufnahmen und den Ausschluss von Mitgliedern.
  2. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.
  3. Im Innenverhältnis ist der Vorsitzende verpflichtet, vor Abschluss eines Verpflichtungsgeschäftes, das einen Betrag von 5.000,00 Euro übersteigt, die schriftliche Zustimmung eines Stellvertreters einzuholen. Ein Stellvertreter ist vor Abschluss derartiger Verpflichtungsgeschäfte verpflichtet, die vorherige schriftliche Zustimmung des Vorsitzenden oder eines weiteren Stellvertreters einzuholen.

§ 9 Vorstand – Verfahren

  1. Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr statt. Eine Sitzung ist unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Drittel der Mitglieder beantragt. Der Vorsitzende hat zu Sitzungen mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
  3. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen und Berufungen findet das Meiststimmenverfahren Anwendung; erhalten mehrere Vorschläge eine gleiche Stimmenzahl, so entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.
  4. Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das mindestens das Beratungsergebnis festhalten muss. Protokolle werden vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet.
  5. Die Vertreter der Industrie- und Handelskammern zu Flensburg, Kiel und Lübeck sind zu den Sitzungen des Vorstandes einzuladen.

§ 10 Mitgliederversammlung – Aufgaben

 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Sie wählt den Vorsitzenden, seine Stellvertreter sowie die übrigen Vor- standsmitglieder.
  2. Sie wählt im Falle des § 12, Abs. 2, den Geschäftsführenden Vorsitz- enden
  3. Sie wählt die Rechnungsprüfer
  4. Sie entscheidet über Einsprüche nach § 4 Abs. 5 und 7
  5. Sie beschließt den Wirtschaftsplan und die Beitragsordnung
  6. Sie entscheidet über die Entlastung des Geschäftsführers und des Vorstandes
  7. Sie beschließt über Änderungen dieser Satzung sowie über die Auflösung des Verbandes

§ 11 Mitgliederversammlung – Verfahren

  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn der fünfte Teil der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Der Vorsitzende des Vorstandes hat zu den Mitgliederversammlungen mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu laden. Er leitet die Mitgliederversammlung.
  2. Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  3. Anträge der Mitglieder, die nicht im Zusammenhang mit Punkten der Tagesordnung stehen, müssen mindestens eine Woche vor der Mitglieder-versammlung dem Vorstand schriftlich und begründet vorliegen.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmmehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen und Berufungen findet das Meiststimmenverfahren Anwendung; erhalten mehrere Vorschläge eine gleiche Stimmenzahl, so entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.
  5. Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das mindestens das Beratungsergebnis festhalten muss. Protokolle werden vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet.

§ 12 Geschäftsführer

  1.  Der Verband hat einen hauptamtlich angestellten Geschäftsführer.
  2. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung in Abweichung von Abs. 1 anstelle eines hauptamtlich angestellten Geschäftsführers einen "Geschäftsführenden Vorsitzenden" wählen.
  3. Die Wahl eines "Geschäftsführenden Vorsitzenden" darf nur für einen Zeitraum erfolgen, der die Dauer von vier Jahren nicht übersteigt. Dem "Geschäftsführenden Vorsitzenden" wird die Geschäftsführung durch einen Geschäftsbesorgungsvertrag übertragen.

§ 13 Ausschüsse

  1. Der Vorstand kann Ausschüsse für einzelne seiner Aufgaben berufen.
  2. Zu Mitgliedern der Ausschüsse können auch sachkundige Personen berufen werden, die nicht Vertreter von Verbandsmitgliedern sind.

§ 14 Geschäftsjahr, Rechnungsprüfung

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Die Jahresrechnung des Vorstandes ist durch zwei Mitglieder des Tourismusverbandes, die nicht dem Vorstand angehören, zu prüfen. Die Rechnungsprüfer haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu berichten.

§ 15 Auflösung des Tourismusverbandes

  1. Die Auflösung des Tourismusverbandes kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für die Auflösung ist eine Stimmenmehrheit von zwei Drittel sämtlicher Mitglieder erforderlich. Nehmen an dieser Mitgliederversammlung nicht mindestens zwei Drittel der Mitglieder teil, so muss frühestens nach zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden, die die Auflösung des Tourismusverbandes mit einer Stimmmehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder beschließen kann.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Tourismusverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Verbandes an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Tourismus in Schleswig-Holstein.
  3. Die Mitgliederversammlung bestimmt in den Abs. 2 genannten Fällen den Empfänger des Verbandsvermögens. Vor der Ausführung entsprechender Beschlüsse ist die Einwilligung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.

§ 16 Satzungsänderung

Beschlüsse der Mitgliederversammlung über Satzungsänderungen bedürfen einer Stimmmehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 15.06.2001 beschlossen, geändert in der Mitgliederversammlung vom 21.11.2002. Sie tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.