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Bäderverordnung

Informieren Sie sich hier über die Bäderverordnung vom 21. Mai 2013.

Bäderverordnung

Bäderverordnung

Kiel. Kiel-Marketing, Foto: K. Steigueber.

Kompromiss bei Bäderregelung für Schleswig-Holstein: Gegenüber der Vorgängerregelung hat sich die kalendarische Öffnungszeit jährlich um acht bis zehn Sonntage reduziert, die Tagesöffnungsmöglichkeiten um zwei Stunden.  

Am 29. Januar 2013 einigten sich das schleswig-holsteinische Wirtschaftsministerium und die Kirchen als Verhandlungspartner unter Beteiligung der Wirtschaftspartner und Verbände auf die Bäderregelung ab 2014.   

Eckpunkte der neuen Bäderverordnung

  • Alle Orte, die die künftige Bäderverordnung in Anspruch nehmen können, werden gleich behandelt. Eine Kategorisierung der Orte wird es nicht geben. Die Zahl der berechtigten Orte wird nicht angetastet.
  • Die sonntägliche Öffnungszeit wird von 8 Stunden auf 6 Stunden im Zeitraum von 11.00 Uhr bis 19.00 Uhr reduziert. Die jeweilige tatsächliche Öffnungszeit kann in den einzelnen Orten auch in Abstimmung mit den Kirchen festgelegt werden.
  • Die Saison wird auf die Zeiträume 17. Dezember bis 8. Januar und 15. März bis 31. Oktober festgelegt. Speziellen Bedürfnissen der Orte in der künftig ausgenommenen Zeit, wie z.B. im Zusammenhang mit dem Biikebrennen, kann durch die Möglichkeit der Sonntagsöffnung aus besonderem Anlass an bis zu zwei Sonntagen im Jahr, die nach dem Ladenöffnungszeitengesetz parallel zur Bäderregelung besteht, Rechnung getragen werden.
  • Eine Begrenzung der Verkaufsfläche wird es nicht geben, große Geschäfte werden also nicht von der Sonntagsöffnung ausgeschlossen.
  • Bei dem zugelassenen Warensortiment bleibt es bei Waren des täglichen Gebrauchs und Verbrauchs. Hierzu gehören insbesondere Waren des touristischen Bedarfs. Ausdrücklich ausgeschlossen wird eine Öffnung von Möbelhäusern, Autohäusern, Baumärkten und Märkten für große Elektronikgroßgeräte.
  • Um tatsächlich dauerhaften Rechtsfrieden und langfristige Planungssicherheit zu erreichen, wurde sich zudem darauf verständigt, die Bäderregelung für zunächst fünf Jahre festzuschreiben, mit der Option einer Verlängerung für weitere fünf Jahre.  

Die Kirchen verzichten auf eine rechtliche Prüfung der Bäderverordnung, sodass mit diesem Kompromiss eine zunächst fünfjährige Rechts- und Planungssicherheit für Orte, Einzelhandel und Tourismusakteure besteht.  

Bewertung des TVSH

Der Tourismusverband Schleswig-Holstein (TVSH) bewertet es grundsätzlich als positiv, dass ein Kompromiss außerhalb des Gerichtssaals gefunden wurde. Die Einschränkungen durch die Reduzierung der Saisonzeiten und der täglichen Öffnungszeit beurteilt er jedoch als schmerzlich.  

Der TVSH hatte in den Verhandlungen nochmals die Argumente für eine Bäderverordnung mit weitreichenden Öffnungsregelungen vorgebracht.  

Argumentation des TVSH

  • Deregulierung und Liberalisierung sind eine wesentliche Voraussetzung für die Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit des schleswig-holsteinischen Tourismus.
  • Das geforderte Ausnahme-Regel-Verhältnis ist aus Sicht des TVSH hinreichend gegeben. Nur ein kleiner Teil der Kommunen – weniger als 10 % aller Gemeinden – ist überhaupt berechtigt, die Bäderverordnung anzuwenden. Ein noch geringerer Anteil – lediglich 10 bis 12 Destinationen – schöpfen den gesamten Spielraum aus.
  • Bei den Gästen in Schleswig-Holstein gehört das Einkaufserlebnis regelmäßig zu den Top 3 der Urlaubsaktivitäten. 
  • Längere Öffnungszeiten ermöglichen entspanntes Einkaufen, das neben der Erholung in intakter Natur und dem Besuch kultureller Veranstaltungen zu den wichtigsten Erwartungen der Gäste gehört. 
  • In den Städten des Landes führen längere Ladenöffnungszeiten zu einer Belebung der Innenstädte und ermöglichen durch eine nachfrageorientierte Angebotsgestaltung die Gewinnung neuer Gästegruppen aus dem In- und Ausland.
  • Betrieben und Kommunen drohen deutliche wirtschaftliche Einbußen bis hin zur Existenzgefährdung.  

Vor dem Hintergrund der drohenden Klage der Kirchen und Gewerkschaften war im Kompromisswege allerdings nicht mehr zu erreichen. Es bleibt festzustellen, dass eine Einschränkung der Öffnungszeiten eine Einschränkung der Wettbewerbsfähigkeit der Destinationen in Schleswig-Holstein bedeutet.  

Offiziell verkündet wurde die neue Verordnung am 30. Mai 2013 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein, Nr. 7, S. 226-232, in Kraft getreten ist sie am 15. Dezember 2013. 

Einkauf und Tourismus

Anmerkungen zum Thema Einkauf und Tourismus

  • Der Einkaufsbummel gehört für die Urlauber in Schleswig-Holstein nach dem Badeerlebnis und Ausflügen in die Umgebung zu den Top 3 der Urlaubsaktivitäten.
  • Der allgemeine Trend im Tourismus geht zu häufigeren und kürzeren Reisen.
  • Gerade in der Nebensaison oder bei schlechtem Wetter ist das Einkaufen eine zentrale Urlaubsaktivität. Nur mit attraktiven Angeboten kann die Tourismuswirtschaft die dringend notwendige Saisonverlängerung erreichen.
  • Sehr viele Übernachtungs- und eine noch größere Zahl Tagesreisen werden unternommen, bei denen das Einkaufen den Reiseanlass darstellt oder zumindest eine der Hauptaktivitäten ist.
  • Kurzreisen finden zum Großteil am Wochenende statt, wobei Kurzurlauber sehr aktiv und erlebnisorientiert sind. Shoppen spielt für sie hierbei eine tragende Rolle. Im benachbarten Ausland sind die Ladenöffnungszeiten wesentlich großzügiger geregelt. Dies führt nicht nur zu ausbleibenden Einkaufstouristen, sondern – vermutlich schwerwiegender – zu Kaufkraftabflüssen ins Ausland.
  • Der Einzelhandel hat eine besondere ortsbildprägende Funktion: Attraktiv gestaltete Schaufenster und Läden sowie belebte Einkaufsstraßen und Fußgängerzonen haben eine wichtige atmosphärische Wirkung. Geschlossene Geschäfte wirken hingegen wenig einladend und können das Image eines Ortes negativ beeinflussen.