„Bettensteuer“

Scharbeutz, Hotel Belveder. Foto: Gemeinde Scharbeutz.

„Bettensteuer“ löst Kontroverse aus  

Die Debatte um die Kulturförderabgabe, auch bekannt als „Bettensteuer“, die auf Übernachtungsleistungen in Beherbergungsbetrieben erhoben wird, beschäftigt den Deutschlandtourismus.  

Position des TVSH

Die Einführung einer Übernachtungssteuer auf privat motivierte Übernachtungen ist nach Auffassung des Tourismusverbands Schleswig-Holstein (TVSH) weder erhebungs- noch verwendungsgerecht. Sie belastet einseitig die Beherbergungsbetriebe und wird in den meisten Fällen zur Konsolidierung der kommunalen Haushalte verwendet, statt dem Tourismus zugute zu kommen. Eine solche zusätzliche einseitige Belastung der Beherbergungsbetriebe ist für die Wettbewerbsfähigkeit der Tourismuswirtschaft angesichts des harten Wettbewerbs mit Destinationen im In- und Ausland kontraproduktiv.  

Aktueller Stand der „Bettensteuer“-Diskussion 

  • umstrittene verfassungsrechtliche Beurteilung
  • durch Urteile erschwerte praktische Umsetzung
  • geringe Akzeptanz
  • Ablehnung durch die Tourismusorganisationen  

Gerichtsurteile

  • Juli 2012: Satzungen von Trier und Bingen teilweise verfassungswidrig (Bundesverwaltungsgericht Leipzig), nur privat motivierte Übernachtungen besteuerbar 
  • November 2012: Satzung von Dortmund unzulässig (Verwaltungsgericht Gelsenkirchen)
  • Dezember 2012: Satzung von Köln unzulässig (Oberverwaltungsgericht Münster)
  • Januar 2013: Gegen die überarbeitete Satzung von Köln (geändert unter Berücksichtigung der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen) ist Klage eines Hoteliers angekündigt.  

Hintergrund

Reisende zahlen in den Städten, die die „Bettensteuer“ erheben, auf jede Hotelübernachtung eine pauschale bzw. prozentuale Abgabe. Während der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts die Einführung einer „Bettensteuer“ für Privatreisende unter bestimmten Voraussetzungen als möglich erachtet, stellt er klar fest, dass die Erhebung einer solchen Steuer für beruflich zwingend erforderliche Übernachtungen unzulässig ist. Das Urteil hat allerdings noch nicht die erhoffte Rechtssicherheit gebracht, sodass weiterhin Gerichte angerufen werden, um die Rechtmäßigkeit bestehender Satzungen zu überprüfen.

Tourismusabgabe/Kurabgabe

Informieren Sie sich hier, welche Finanzierungsinstrumente im Tourismus zur Verfügung stehen.

Vergleich der Abgaben in Schleswig-Holstein