Tourismusabgabe/Kurabgabe
Landesregierung verabschiedet Änderungen des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und der Gemeindeordnung (GO)
Am 18. Juni 2014 hat die „Nord-Ampel“, die Koalition von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und SSW, die von der Landesregierung vorgelegten Änderungen am Kommunalabgabengesetz und an der Gemeindeordnung zur Einführung der neuen „Tourismusabgabe“ verabschiedet.
Zuvor konnten lediglich die 185 anerkannten Kur- und Erholungsorte des Landes eine „Fremdenverkehrsabgabe“ erheben. Für Städte wie z.B. Flensburg, Lübeck und Kiel bestand diese Möglichkeit trotz der Vielzahl der sie besuchenden Touristen nicht.
Kommunen sollen die Tourismusabgabe von touristischen Unternehmen, die von der öffentlichen Infrastruktur profitieren, erheben können. Die bisherige „Fremdenverkehrsabgabe“ soll abgeschafft und die Erhebung einer sogenannten „Bettensteuer“ verboten werden, wenn eine Gemeinde eine Tourismusabgabe (von Unternehmen) oder eine Kurabgabe (von Gästen) erhebt.
Schon in der Vergangenheit hatte der Tourismusverband Schleswig-Holstein (TVSH) an die Landespolitik appelliert, die Erhebung der Fremdenverkehrsabgabe, die nur den Kur- und Erholungsorten möglich ist, mehr Städten zu ermöglichen. Mit der geplanten Tourismusabgabe bestünde für den Tourismus die Aussicht, alle Nutznießer (z. B. auch Einzelhandel, Gastronomie und Gewerbetreibende) zur Finanzierung heranzuziehen.
Position des TVSH zum damaligen Gesetzentwurf zur Änderung des KAG
Auf Anfrage des Innen- und Rechtsausschusses des Schleswig-Holsteinischen Landtags hatte der TVSH mit wesentlicher Unterstützung von Rainer Balsmeier und Wolfgang Beushausen beide (Tourismus-Zentrale St. Peter-Ording) im Vorfeld eine schriftliche Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und der Gemeindeordnung (GO) abgegeben.
Der TVSH und der DEHOGA unterstützen darin die beabsichtigten Änderungen des Kommunalabgabengesetzes, darunter die Einführung der „Tourismusabgabe“ für Orte, die zwar nicht die Anerkennungskriterien als Kur- und Erholungsort erfüllen, aber eine nicht unerhebliche touristische Bedeutung haben, das Verbot der sogenannten „Bettensteuer“ und die Erhebung von Daten vor Satzungserlass.
Die in dem Gesetzentwurf zur Änderung des KAG aufgeführten Maßnahmen sind aus Sicht der Verbände jedoch nicht umfassend genug.
Vorschläge und Anregungen
- Einbeziehung von nicht im Gemeinde- bzw. Anerkennungsgebiet ansässigen Unternehmen, die aber im Anerkennungsgebiet Umsätze tätigen, in den Kreis der Fremdenverkehrs- und zukünftig Tourismusabgabepflichtigen
- Anpassung der Regelungen über die Heranziehung von Tagesgästen zur Kurabgabe an die aktuelle Rechtsprechung
- Aufhebung bzw. Änderung der gesetzlichen Fiktion in § 10 Abs. 2 Satz 3 KAG (in der geltenden Fassung vom 10. Januar 2005), wonach Personen, die im Erhebungsgebiet arbeiten oder in Ausbildung stehen, nicht als ortsfremd gelten.
Kommunaler Finanzausgleich
Wie können Tourismusorte mit ihren spezifischen Aufgaben, Funktionen und Einrichtungen im Finanzausgleich angemessen Berücksichtigung finden?
- Tourismusorte übernehmen übergemeindliche Aufgaben, die außerhalb der Betrachtung nach dem herkömmlichen zentralörtlichen System eine große Bedeutung für die jeweilige Region haben. Sie fungieren zugleich als Imageträger für das ganze Land und tragen erhebliche finanzielle Belastungen.
- Tourismusorte mit hohen Übernachtungszahlen besitzen eine Freizeitzentralität, die im Rahmen des zentralörtlichen Systems und der daraus resultierenden Berechnung für den Finanzausgleich einer spezifischen Bewertung unterzogen werden muss.
- Die Zugrundelegung lediglich der Einwohnerzahlen wird der Bedeutung der Tourismusorte für ihr jeweiliges Umland nicht gerecht. Um die Funktionen und Aufgaben der Tourismusorte angemessen zu berücksichtigen, müssen die errechneten Beträge z.B. durch einen Faktor, der die Übernachtungszahlen berücksichtigt, erhöht werden.
Der TVSH setzt sich daher für eine angemessene Berücksichtigung der Leistung der Tourismusorte im Finanzausgleich ein.