Landesplanung
In Schleswig-Holstein gibt es den Landesentwicklungsplan (LEP) als landesweiten Raumordnungsplan und Regionalpläne für die verschiedenen Planungsräume.
Der Landesentwicklungsplan enthält als "Dachplan" landesweit einheitliche Rahmenvorgaben. Hier sollen die unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten der Land- und Meeresflächen aufeinander abgestimmt und Konflikte vermieden werden. Die Regionalpläne entwickeln sich aus dem Landesentwicklungsplan, konkretisieren die Vorgaben und berücksichtigen regionale Besonderheiten der verschiedenen Planungsräume.
Im Rahmen der Verfahren der Landesplanung vertritt der TVSH die Interessen der Tourismusbranche gegenüber der Landesplanungsbehörde und der Landespolitik.
Engagement des TVSH
Der TVSH greift die Anliegen und Befürchtungen seiner Mitglieder auf, bringt sie in die Landesplanung ein und sensibilisiert die Landespolitik:
- Der TVSH ist Mitglied im Landesplanungsrat - einem Gremium, das die Landesplanung in grundsätzlichen Fragen der Raumordnung berät. Bevor die Landesregierung beispielsweise einen Raumordnungsplan beschließt, muss sie den Landesplanungsrat beteiligen.
- Der TVSH nutzt bei Bedarf die Möglichkeit zur Teilnahme an öffentlichen Beteiligungsverfahren und bezieht seine Mitglieder dabei eng ein.
Regionale Grünzüge: Wie neue Planungen die Branche herausfordern
Im ersten Entwurf der neuen Regionalpläne wurden u. a. Regionale Grünzüge ausgewiesen, die sich in Teilen mit den Ordnungsräumen für Tourismus und Erholung überlagern.
- Der TVSH hat eine Umfrage unter seinen Mitgliedern durchgeführt. Danach befürchten 14 TVSH-Mitglieder (massive) Beeinträchtigungen durch die Ausweisung von Regionalen Grünzügen.
- Das Thema wurde beim Parlamentarischen Abend im September 2024 im Rahmen einer Podiumsdiskussion aufgegriffen.
- Der TVSH hat das Thema gegenüber Tourismusminister Madsen angesprochen und darum gebeten, sich im Sinne der touristischen Entwicklungsmöglichkeiten einzusetzen.
Die Regionalpläne geben mit den sogenannten Zielen und Grundsätzen der Raumordnung vor, wie sich Siedlungsstruktur, Freiräume und Infrastruktur in den Planungsräumen entwickeln sollen. Darin sind zum Beispiel Siedlungsachsen und regionale Grünzüge sowie Kernbereiche für den Tourismus ausgewiesen oder überregionale Standorte für Gewerbegebiete entlang der Landesentwicklungsachsen festgelegt.
Windkraft und Tourismus: Wie die Gemeindeöffnungsklausel zu der Sorge führt, dass das touristische Landschaftserleben beeinträchtigt wird
Mit der sog. „Gemeindeöffnungsklausel“ haben Gemeinden seit Anfang 2024 die Möglichkeit, kommunale Windenergieflächen außerhalb von Vorranggebieten zu beantragen.
- Der TVSH hat eine Umfrage unter seinen Mitgliedern durchgeführt. Demnach befürchten einige Mitglieder, dass das touristische Landschaftserlebnis durch den (unabgestimmten) Gebrauch der „Gemeindeöffnungsklausel“ deutlich an Attraktivität verliert.
- Der TVSH hat sich an die Landesplanung im Innenministerium gewandt. Er bittet darum sicherzustellen, dass Teilregionen zwar ihren Anteil an der Energiewende durch Windkraft leisten, jedoch nicht auf Kosten des Tourismus übermäßig belastet und dadurch ihrer Zukunftschancen beraubt werden.
Der Bund hat den Kommunen mit der sogenannten „Gemeindeöffnungsklausel“ die Möglichkeit eingeräumt, Windenergieflächen außerhalb der bestehenden Vorranggebiete zu planen. Um hierfür eine rechtliche Grundlage zu schaffen, wurde Mitte 2024 das Landesplanungsgesetz (LaplaG) geändert und ein neuer Paragraph 13b eingefügt. Dieser ermöglicht Gemeinden, über ein Zielabweichungsverfahren Windenergieflächen außerhalb von Vorranggebieten zu planen, wenn dafür bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Fläche, die nach Anwendung der Ausschlusskriterien zur Auswahl und Festlegung von Windenergiegebieten praktisch zur Verfügung steht, umfasst rund 7,2 Prozent der Landesfläche und ist in einer Potenzialflächenkarte dargestellt.
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Die Landesplanung ist im Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein angesiedelt. Gesetzliche Grundlagen der Raumordnung in Schleswig-Holstein sind das Raumordnungsgesetz des Bundes (ROG) und das Landesplanungsgesetz Schleswig-Holstein (LaplaG).
Paragraph 13b Landesplanungsgesetz