Bäderverordnung
Nach einem Normenkontrollantrag der Kirchen haben sich das schleswig-holsteinische Wirtschaftsministerium und die Kirchen als Verhandlungspartner unter Beteiligung von Wirtschaftspartnern und Verbänden im Jahr 2013 nach intensiven Gesprächen über die künftige Ausgestaltung der Bäderverordnung geeinigt.
Die Kirchen verzichten auf eine rechtliche Prüfung der Bäderverordnung, so dass mit diesem Kompromiss eine zunächst fünfjährige Rechts- und Planungssicherheit für Orte, Einzelhandel und Tourismusakteure bestand.
Die Verordnung wurde mit einer Option auf Verlängerung um weitere fünf Jahre versehen. Von dieser Option wurde nach 2018 im Jahr 2025 zum zweiten Mal Gebrauch gemacht: Sie gilt unverändert bis zum 13. Dezember 2028.
Position des TVSH
Der Tourismusverband Schleswig-Holstein (TVSH) bewertet es grundsätzlich als positiv, dass ein Kompromiss außerhalb des Gerichtssaals erzielt wurde. Die Einschränkungen durch die Reduzierung der Saisonzeiten und der täglichen Öffnungszeiten werden jedoch als schmerzlich für die Tourismusbranche empfunden.
Argumentation des TVSH
Eine Einschränkung der Öffnungszeiten bedeutet eine Einschränkung der Wettbewerbsfähigkeit der Destinationen in Schleswig-Holstein:
- Deregulierung und Liberalisierung sind eine wesentliche Voraussetzung für den Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit des schleswig-holsteinischen Tourismus.
- Bei den Gästen in Schleswig-Holstein rangiert das Einkaufserlebnis regelmäßig unter den Top 3 der Urlaubsaktivitäten.
- Längere Öffnungszeiten ermöglichen ein entspanntes Einkaufen, das neben der Erholung in intakter Natur und dem Besuch kultureller Veranstaltungen zu den wichtigsten Erwartungen der Gäste gehört.
- In den Städten des Landes führen längere Ladenöffnungszeiten zu einer Belebung der Innenstädte und ermöglichen durch eine nachfrageorientierte Angebotsgestaltung die Gewinnung neuer Gästegruppen aus dem In- und Ausland.
- Betrieben und Kommunen drohen erhebliche wirtschaftliche Einbußen bis hin zur Existenzgefährdung.
Neugierig? Entdecken Sie mehr!
Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der „Landesverordnung über den Verkauf von Waren an Sonn- und Feiertagen in Kur-, Erholungs- und Tourismusorten“.