Kurabgabe
Die Kurabgabe ist ein in § 10 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Schleswig-Holstein gesetzlich geregeltes und zweckgebundenes Finanzierungsinstrument. Sie kann von anerkannten Kur- und Erholungsorten für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen erhoben werden.
Zum Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG)
Die Kurabgabe ist keine Steuer, sondern ein Beitrag. Während Steuern nicht zweckgebunden für den Tourismus verwendet werden müssen und als Einnahme in den kommunalen Haushalt zur Deckung aller kommunalen Ausgaben fließen, sind die Einnahmen aus der Kurabgabe zweckgebunden.
Beispiele für die Verwendung der Einnahmen aus der Kurabgabe:
- für die Pflege von Stränden, Parkanlagen, Bädern oder Aussichtstürmen
- zur Besucherlenkung
- für Investitionen in die Freizeitinfrastruktur
- für Touristinformationen