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Tourismusabgabe

Die Tourismusabgabe ist in § 10 KAG des Landes Schleswig-Holstein gesetzlich geregelt und kann von anerkannten Kur-, Erholungs- oder Tourismusorten erhoben werden. Anerkannte Kommunen in Schleswig-Holstein haben damit die Möglichkeit, eine zweckgebundene Abgabe für besondere Aufwendungen, Personen und Personenvereinigungen zu erheben, die durch den Tourismus wirtschaftliche Vorteile erfahren.

Zum Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG)

Die Tourismusabgabe ist keine Steuer, sondern ein zweckgebundener Beitrag. Die Mittel aus der Tourismusabgabe fließen ausschließlich in den Tourismus, wobei Kommunen das Kostendeckungsprinzip zu beachten haben. Der Tourismusabgabe liegt eine sorgfältige Kalkulation der Kommune zugrunde. 

Hintergrund

Im Juni 2014 verabschiedete die Koalition aus SPD, Bündnis 90/Die Grünen und SSW eine KAG-Änderung, welche die „Fremdenverkehrsabgabe“ abschaffte und durch die moderne Tourismusabgabe ersetzte. Diese Neuerung ermöglicht es Kommunen, auch dann zweckgebundene Abgaben zu erheben, wenn sie zwar nicht als Kur- und Erholungsorte anerkannt sind, aber dennoch über eine besondere touristische Bedeutung verfügen. Die mit der Tourismusabgabe erhobenen Mittel können zweckgebunden gezielt für den Ausbau und die Vermarktung der touristischen Infrastruktur verwendet werden.

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Warum ist eine Tourismusabgabe sinnvoll? Wer darf eine Tourismusabgabe erheben? Welche Landesverordnung steckt hinter der Tourismusabgabe?

Antworten auf diese und weitere Fragen erhalten Sie auf den Seiten des Wirtschaftsministeriums.