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Übernachtungssteuer

Mit der Übernachtungssteuer können Gemeinden, Ämter oder Städte in Schleswig-Holstein für ihr Gebiet eine nicht zweckgebundene Aufwandssteuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben erheben. Diese ist in § 4 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein sowie § 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein gesetzlich geregelt. 

Verschiedene bundesweite Gerichtsurteile haben die verfassungsrechtlich umstrittene Übernachtungssteuer und deren praktische Umsetzung in der Vergangenheit geschwächt. Dies führte was zu einer geringen Akzeptanz sowie Ablehnung durch die Tourismusorganisationen. Allerdings markiert der Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) v. 22.03.2022 einen entscheidenden Wendepunkt in der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Übernachtungssteuer in Deutschland.

Engagement des TVSH

  • Bis zum Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) v. 22.03.2022 vertrat der TVSH die Position, dass die Einführung einer Übernachtungssteuer auf privat motivierte Übernachtungen weder erhebungs- noch verwendungsgerecht sei. Eine Übernachtungssteuer belastete einseitig die Beherbergungsbetriebe und wurde in den meisten Fällen zur Konsolidierung der kommunalen Haushalte verwendet, statt dem Tourismus zugute zu kommen.
  • Ausgehend von dem Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) v. 22.03.2022 plädiert der TVSH für eine kritische Neubewertung der Positionierung zur Übernachtungssteuer. Insbesondere für kleinere Gemeinden in Schleswig-Holstein, die nicht ausschließlich auf den Tourismus ausgerichtet sind und ein vergleichsweise geringeres Tagesgäste-Aufkommen aufweisen, kann die Bettensteuer als alternatives Deckungsmittel (geringer Verwaltungsaufwand, keine Kalkulationserfordernisse) interessant sein.

Hintergrund: BVerfG, Beschl. v. 22.03.2022 (1 BvR 2868/15 -, RN. 1-151)

Mit Beschluss v. 22.03.2022 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Städte und Gemeinden von Übernachtungsgästen eine Übernachtungssteuer (Bettensteuer) erheben dürfen und entsprechende örtliche Angaben mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Etwaige Verfassungsbeschwerden wurden somit zurückgewiesen und die Entscheidung mit der nicht übermäßigen Belastung von betroffenen Betrieben durch eine solche Steuer begründet.

In diesem Zusammenhang verbessert der Beschluss die rechtliche Situation der Übernachtungssteuer in Schleswig-Holstein erheblich. Die lang angezweifelte Verfassungsmäßigkeit der Übernachtungssteuer wurde letztlich anerkannt. Der Beschluss bezieht sich auch auf berufsbedingte Übernachtungen, wodurch die Abgaben künftig auf geschäftliche Aufenthalte ausgedehnt werden könnten. In dieser Hinsicht könnte eine Übernachtungssteuer künftig alternativ zur Kurabgabe als Finanzierungsinstrument für touristische Aufgaben von Kommunen eingesetzt werden. Abhängig von den örtlichen Gegebenheiten könnten durch die Erhebung einer Übernachtungssteuer auch höhere Einnahmen erzielt werden als mit der Kurabgabe.

Zum Beschluss des BVerfG v. 22.03.2022

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