Umsatzsteuer-Abzug für Kurgemeinden
Der TVSH beschäftigt sich seit Jahren mit der Thematik „Kurabgabe und Umsatzsteuer“. In mehreren Urteilen haben sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) und der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Frage bezüglich der Vorsteuerabzugsberechtigung von Kurgemeinen befasst.
- EuGH-Urteil vom 13.7.23 (C-344/22): Die Bereitstellung von Kureinrichtungen gegen Kurabgabe ist kein steuerbarer Umsatz gegen Entgelt, wenn die Kureinrichtungen für jedermann frei und unentgeltlich zugänglich sind. Zum Urteil
BFH-Urteil vom 18.10.23 (XI R 21/23): In der Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 13.7.23 hat der BFH der klagenden Gemeinde den Vorsteuerabzug verweigert.
BFH-Urteil vom 6.12.23 (XI R 33/21): Im zweiten Urteil des BFH wird die EuGH-Rechtsprechung eingeschränkt, sodass der Vorsteuerabzug für viele Gemeinden weiterhin möglich ist.
Engagement des TVSH
- Der TVSH hat sich in der Arbeitsgruppe „Finanzierung und Abgaben“ intensiv mit der Frage der Steuerbarkeit der Kurabgabe beschäftigt und sich diesbezüglich eng mit dem Land und dem Deutschen Tourismusverband abgestimmt.
- In mehreren Newslettern hat der TVSH seine Mitglieder über den aktuellen Sachstand zur Kurabgabe und deren Behandlung im Hinblick auf die Umsatzsteuer informiert.
- In einem gemeinsamen Schreiben mit dem Heilbäderverband Schleswig-Holstein an das schleswig-holsteinische Finanzministerium hat der TVSH im September 2024 auf die Rechtsbedürfnisse der Kur- und Tourismusgemeinden in der Anwendung der Umsatzsteuer hingewiesen. Hintergrund ist, dass sich für Kur- und Tourismusgemeinden erhebliche Risiken durch hohe Steuerrückforderungen der Finanzämter ergeben.
- In dem Antwortschreiben des Finanzministeriums wird hervorgehoben, dass sich die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder hinsichtlich einer amtlichen Veröffentlichung der Rechtsprechung und einer einheitlichen Anwendung der Urteilsgrundsätze durch Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses abstimmen. Weiterhin sehe das Finanzministerium keine Gefahr, dass ein Finanzamt des Landes von den Gemeinden Steuern zurückfordern werde (Stand Dezember 2024).